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   VGH Hessen, 22.12.2008 - 11 B 360/08   

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VGH Hessen, 22.12.2008 - 11 B 360/08 (https://dejure.org/2008,69518)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.12.2008 - 11 B 360/08 (https://dejure.org/2008,69518)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Dezember 2008 - 11 B 360/08 (https://dejure.org/2008,69518)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Jedoch kann es angesichts seiner diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen der Anhörungsrügebeschlüsse vom 14., 15. und 20. Januar 2009 in den parallel gelagerten Verfahren (11 C 322/08.T, 11 C 325/08.T, 11 C 326/08.T, 11 C 330/08.T, 11 C 334/98.T, 11 C 337/08.T, 11 C 476/08.T, 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T, 11 B 364/08.T, 11 B 357/08.T, 11 C 336/08.T, 11 B 358/08.T, 11 C 338/08.T, 11 C 490/08.T), in denen derselbe Sachverhalt zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen worden war, als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei einer vorherigen Anhörung der Beschwerdeführer anders über die Befangenheitsgesuche entschieden worden wäre.
  • BVerwG, 24.07.2019 - 4 B 1.18

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens

    Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO haben die Antragsteller beantragt, unter Änderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 (11 B 360/08.T) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main insoweit anzuordnen, als darin die Landung von Luftfahrzeugen der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" (Abflugmassen über 136 000 kg) und der Boeing B 757 bei Betriebsrichtung 07 auf der Landebahn Nordwest zugelassen worden ist.
  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13

    Anordnung von Sicherheitsnahmen wegen Wirbelschleppen; Dachklammerung der Ziegel;

    Ihren ersten, am 7. Februar 2008 eingereichten und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gerichteten Eilantrag hat der 11. Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2009 (Aktenzeichen 11 B 360/08.T) abgelehnt.
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